1. Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solabia Xebios GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künfti-gen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solabia Xebios GmbH als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Solabia Xebios GmbH sie schriftlich bestätigt.
2. Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Solabia Xebios GmbH 30 Kalendertage oder an die im Angebot angegebenen Fristen gebunden.
(2) Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Solabia Xebios GmbH. U Der Besteller ist vier Wochen an seinen Antrag gebunden.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Solabia Xebios GmbH sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
(4) Warenrücklieferungen durch den Kunden dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Solabia Xebios GmbH erfolgen. Bei Rücklieferung aufgrund von Fehlbestellungen berechnet die Solabia Xebios GmbH eine Bearbeitungspauschale in Höhe von bis zu 25 % des Rechnungsbetrages, mindestens aber 40 Euro. Waren, deren Lieferung bereits länger als sieben Werktage zurück liegt und oder bestrahlte Medien, sind von der Rücknahme oder dem Um-tausch ausgeschlossen. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
3. Preise, Preisänderungen
(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat. Die Solabia Xebios GmbH behält sich das Recht vor, insbesondere bei Rohstoff- und Materialpreisänderungen, Preisanpassungen durchzuführen.
(2) Verpackungsmaterialien nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die Solabia Xebios GmbH nicht zurück. Sie sind Eigentum des Bestellers. Ausgenommen sind Paletten und Kleinladungsträger (Xebios-Kunststoffboxen in verschiedenen Größen sowie Xebios-Racks), die zunächst im Eigentum der Solabia Xebios GmbH bleiben. Paletten, Xebios-Kunststoffboxen (inkl. Deckel) und Xebios-Racks sind durch den Bestellerinnerhalb von drei Monaten ab Datum des Lieferscheins („Dreimonatszeitraum“) an die Solabia Xebios GmbH zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Besteller, es sei denn, die Xebios-Kunststoffboxen und Xebios-Racks werden von der Solabia Xebios GmbH im Rahmen einer der nächsten Lieferun-gen innerhalb des Dreimonatszeitraumes an der Auslieferungsadresse des Bestellers zurückgenommen. Sollte die Rückgabe oder Rückübernahme nicht innerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgen, gelten die Paletten oder Kleinladungsträger als durch den Besteller erworben. In diesem Fall stellt die Solabia Xebios GmbH dem Besteller die folgenden Entgelte in Rechnung: Für Paletten ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR je Palette, für Xebios-Kunststoffboxen ein Entgelt in Höhe von € 20,00 (je Box) bzw. € 5,00 (je Deckel) und für Xebios-Racks ein Entgelt in Höhe von je € 25,00.
(3) Soweit der Auftragswert € 500,00 im Inland übersteigt, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. Auslieferungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto (Standardversand) und Versicherung frei Haus. Liegt der Auftragswert unter € 500,00, wird für die vorgenannten Nebenkosten eine Pauschale von € 19,50 je Lieferung berechnet. Für Lieferungen ins Ausland gelten individuelle Vereinbarungen. Es gelten die z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise der Solabia Xebios GmbH.
4. Lieferzeiten
(1) Soweit mit dem Besteller nicht anders vereinbart ist, sind die von der Solabia Xebios GmbH angegebenen Liefertermine unverbindlich.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Solabia Xebios GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Solabia Xebios GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten –hat die Solabia Xebios GmbH – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen die Solabia Xebios GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Dies gilt auch, wenn die Solabia Xebios GmbH sich bereits im Verzug befindet.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Gerät die Solabia Xebios GmbH in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen fest-gelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei der Solabia Xebios GmbH beginnt.
(6) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn die Solabia Xebios GmbH und/oder deren Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursacht haben.
(7) Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
(8) Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
(9) Die Solabia Xebios GmbH ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.
5. Gefahrübergang
Sofern keine Lieferung Frei Haus zwischen dem Besteller und der Solabia Xebios GmbH vereinbart wurde, die die Solabia Xebios GmbH unmittelbar mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen ausführt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung Werk bzw. Auslieferungslager der Solabia Xebios GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne das Verschulden der Solabia Xebios GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Die Produkte der Solabia Xebios GmbH werden – innerhalb der Grenzen der technischen Möglichkeiten – keimfrei und frei von Fremdkörpern hergestellt. Die Solabia Xebios GmbH übernimmt hierfür jedoch keine Gewähr.
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder– wenn keine Laufzeit angegeben ist – der Gewährleistungsfrist mangelhaft, liefert die Solabia Xebios GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessert nach, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen oder die Solabia Xebios GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Besteller kann nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 zurücktreten.
(3) Der Besteller muss der Solabia Xebios GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und– soweit möglich – einer Probe schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Solabia Xebios GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird der Solabia Xebios GmbH die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat der Besteller bei Verzug der Solabia Xebios GmbH vergeblich eine angemessene Nachfrist über die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, mit Ausnahme der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sind sowohl gegen die Solabia Xebios GmbH, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die der Solabia Xebios GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernfirmen jetzt oder künftig entstehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die die Solabia Xebios GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, werden der Solabia Xebios GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die die Solabia Xebios GmbH auf Verlangen nach ihrer Wahl freigibt, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % über-steigt:
(2) Die Ware bleibt im Eigentum der Solabia Xebios GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Solabia Xebios GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Solabia Xebios GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Solabia Xebios GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der ein-heitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Solabia Xebios GmbH übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Solabia Xebios GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Solabia Xebios GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Um-fang an die Solabia Xebios GmbH ab. Die Solabia Xebios GmbH ermächtigt den Besteller hiermit widerruflich, die an die Solabia Xebios GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung der Solabia Xebios GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Auf die Aufforderung der Solabia Xebios GmbH hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und der Solabia Xebios GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der Solabia Xebios GmbH hinweisen und die Solabia Xebios GmbH unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Solabia Xebios GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Solabia Xebios GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlung
(1) Rechnungen der Solabia Xebios GmbH sind, wenn nichts anderes zwischen der Solabia Xebios GmbH und dem Besteller vereinbart wurde, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Solabia Xebios GmbH über das Geld verfügen kann. Die Solabia Xebios GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers festzulegen, auf welche Forderungen die Zahlung angerechnet wird.
(2) Ist der Besteller im Verzug, so ist die Solabia Xebios GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
(4) Die Solabia Xebios GmbH berechnet € 10,00 Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges.
(5) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn der Solabia Xebios GmbH andere Umstände bekannt wer-den, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die Solabia Xebios GmbH berechtigt, ihre gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen. Die Solabia Xebios GmbH ist in diesem Fall weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Solabia Xebios GmbH dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Gerichtsstand; anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
(1) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten für beide Teile Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz, Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und die Solabia Xebios GmbH sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier herunterladen.